Syndikus SteuerberatungÜbersicht | Gestzliche Grundlagen | Zulassungsvoraussetzungen | Seminare | Arbeitsgemeinschaften | Nützliche AdressenVereinbarkeit der Tätigkeit als Leiter der Steuerabteilung mit der Berufsbezeichnung "Steuerberater" Bisher konnten in gewerblichen Unternehmen tätige Angestellte nicht gleichzeitig als Steuerberater bestellt sein. Der Gesetzgeber hatte wegen der Gefahr der Interessenkollision zwischen der weisungsfreien Ausübung des Steuerberatermandats und der Weisungsgebundenheit im abhängigen Beschäftigungsverhältnis die Syndikustätigkeit für Steuerberater untersagt. Änderungen in der Wirtschafts- und Arbeitswelt und im gesellschaftlichen und berufsrechtlichen Umfeld der Steuerberater haben dazu geführt, dass eine Anpassung des Berufsrechts für notwendig erachtet wird. Das 8. Steuerberatungs-Änderungsgesetz sieht nunmehr in einem neuen Absatz 5a des § 58 vor, dass Steuerberater künftig auch als sog. Syndikus-Steuerberater tätig werden dürfen. Mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (voraussichtlich im März 2008) können sich Mitarbeiter/-innen der Abteilungen für Steuer-, Finanz-, Rechnungswesen gleichzeitig als Steuerberater bestellen lassen und neben der Angestelltentätigkeit in dem Unternehmen auch selbständig als Steuerberater tätig sein (sofern das Steuerberater-Examen erfolgreich abgelegt wurde und das Arbeitsverhältnis dies zulässt). Voraussetzung für die Bestellung als Steuerberater ist, dass im Unternehmen Tätigkeiten nach § 33 StBerG (Hilfeleistungen in Steuersachen) ausgeübt werden. Um eine Interessenkollision zwischen den berufsrechtlichen Pflichten und der Weisungsgebundenheit aus dem Angestelltenverhältnis zu vermeiden, ist jedoch untersagt, den Arbeitgeber in Steuersachen zu vertreten. Es ergeben sich gegenwärtig vielfältige Fragen, die mit der Bestellung als Steuerberater verbunden sind und vorab geprüft werden sollten, u.a.
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