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News-Übersicht » News Nr. vom 27.03.2003

Steuernummer auch in Mietverträgen über Gewerberaum angeben!

Seit dem 1.4.2002 müssen Rechnungsteller ihre Steuernummer auf der Rechnung angeben.
Auf diese Weise soll das Finanzamt leichter prüfen können, ob Unternehmereigenschaft des Rechnungsstellers besteht und die auf der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.

Was hat das mit dem Mietvertrag zu tun? Wenn nur Wohnraum vermietet wird, gar nichts, da die Vermietung von Wohnraum zwingend umsatzsteuerfrei ist. Wird dagegen Gewerberaum vermietet, heißt es aufgepasst!

Grundsätzlich sind Vermietungen von Gewerberäumen zwar auch steuerfrei. Als Vermieter kann man aber auf diese Steuerfreiheit verzichten und die Miete zuzüglich Umsatzsteuer verlangen, wenn auch der Mieter der Umsatzbesteuerung unterliegt. In diesem Fall sollte der Vermieter im Mietvertrag seine Steuernummer angeben. Denn der Gewerberaum-Mietvertrag gilt in diesem Falle als (Dauer-) Rechnung.

Das Gleiche gilt bei der Wahl der Umsatzsteuerpflicht auch für die Betriebskosten-Abrechnung, die dann ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt, unabhängig davon, ob sie mit einer Nachzahlung oder Gutschrift endet.

Empfehlung:
Hat der Vermieter von Gewerberaum auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichtet, sollte er seine Steuernummer im Mietvertrag und in den Betriebskosten-Abrechnungen angeben, auch wenn die Nichtangabe der Steuernummer bisher noch sanktionslos ist!


Quelle:




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