Satzung
(1) Der „Steuerberaterverband Westfalen-Lippe e.V.“ ist ein rechtsfähiger Verein.
(2) Sitz des Verbandes und seiner Geschäftsstelle ist Münster. Der Sitz des Verbandes ist Gerichtsstand und Erfüllungsort.
(1) Der Verband verfolgt den Zweck, die Belange seiner Mitglieder zu wahren, deren Berufsinteressen zu fördern, sie bei Behörden und Körperschaften und in der Öffentlichkeit zu vertreten und auf die Festigung einer dem Recht dienenden und nur dem Gewissen verpflichteten Berufsauffassung unter Berücksichtigung der Standesinteressen hinzuwirken.
(2) Dem Verband obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1. Vertretung der Mitglieder und ihrer Interessen in beruflichen Angelegenheiten;
- 2. die Pflege der Berufsgemeinschaft und eines Interessenausgleichs unter den Mitgliedern;
- 3. die Förderung und Fortbildung seiner Mitglieder;
- 4. mit Organisationen des Berufsstandes und verwandter Berufe Verbindung aufzunehmen;
- 5. Beratung und Erstattung von Gutachten in Berufs- und Fachfragen;
- 6. beratende Mitwirkung bei Praxisübertragungen und -abwicklungen;
- 7. Bildung von Sonderorganisationen im sozialen Bereich.
(3) Die Tätigkeit des Verbandes ist weder auf die Verfolgung parteipolitischer noch religiöser Ziele gerichtet. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dürfen nur im Rahmen des § 2 Abs. 2 der Satzung unterhalten werden. Der Verband darf zu diesem Zweck Gesellschaften gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen.
(1) Mitglieder des Verbandes können natürliche, selbständig oder nach § 58 StBerG tätige Personen werden, die als Angehörige beratender Berufe zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.
(2) Die Mitgliedschaft zum Verband ist bei der Geschäftsstelle schriftlich zu beantragen. Dieser Antrag ist den Verbandsmitgliedern mitzuteilen, die hiergegen innerhalb eines Monats unter Angabe von Gründen Widerspruch erheben können. Über den Antrag entscheidet das Präsidium. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben. Ein ablehnender Bescheid ist schriftlich zu begründen. Hiergegen steht dem Betroffenen innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung die Berufung an den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsstelle zu.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
- 1. durch Tod;
- 2. durch freiwilligen Austritt;
- 3. Der Austritt eines Mitgliedes ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss der Geschäftsstelle schriftlich erklärt werden;
- 4. durch Ausschluss aus dem Verband;
- 5. Das Ausschlussverfahren wird durch eine getrennte Verfahrensordnung geregelt, die Bestandteil dieser Satzung ist;
- 6. durch Ausschließung aus dem Beruf gem. § 47 StBerG. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit der Rechtskraft des auf Ausschließung lautenden Urteils im berufsgerichtlichen Verfahren;
- 7. durch Verzicht auf die Bestellung (§ 45 Abs. 1 Ziffer 2 StBerG), wenn das Mitglied den Austritt beantragt. Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats der Antragstellung.
(1) Personen, die sich um den Verband besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ein Präsident, welcher sich in langjähriger Arbeit um den Verband in besonderem Maße verdient gemacht hat, kann nach Beendigung seiner Tätigkeit als Präsident auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen zum Ehrenpräsidenten berufen werden. Ein Ehrenpräsident ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Präsidiums und des Vorstandes teilzunehmen.
(1) Die Mitglieder des Verbandes haben das Recht:
- 1. die Leistungen und Einrichtungen des Verbandes in Anspruch zu nehmen;
- 2. Unterstützung und Rat in beruflichen Angelegenheiten zu erhalten, soweit die Beratung nicht über den Umfang des Zumutbaren hinausgeht.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, Ziele, Satzung und Beschlüsse des Verbandes zu beachten und die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge und Umlagen bei Fälligkeit sowie Kostenersatz für fachliche Auskünfte zu entrichten.
(3) Die Mitglieder sind zur ehrenamtlichen Mitarbeit an den Aufgaben des Verbandes gehalten und sollten ein ihnen angebotenes Ehrenamt nur bei Vorliegen zwingender Gründe ablehnen.
(4) Die Mitglieder haben dem Verband die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(5) Sie haben sich beruflich sowie privat den Interessen des Verbandes und seinen Mitgliedern gegenüber loyal zu verhalten.
(1) Die im Dienst des Verbandes tätigen Personen sind mit Auftragsübernahme ohne zeitliche Begrenzung verpflichtet, über persönliche und berufliche Verhältnisse, Geschäfts- und Betriebsverhältnisse und andere Unterlagen und Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung zur Kenntnis gelangen, strenge Verschwiegenheit zu bewahren und sich der Verwertung von Geschäftsund Betriebsgeheimnissen zu enthalten. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung ist als Verstoß gegen die Satzung zu werten.
(2) Die Tätigkeit in den Organen des Verbandes ist, soweit Satzung oder Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmen, ehrenamtlich. Für Dienstreisen und sonstige unmittelbare Auslagen werden Kostenvergütungen nach der Auslagenordnung gewährt. § 18 a ist anzuwenden.
(3) Das Präsidium gem. § 14 Abs. 1 erhält eine Aufwandsentschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. § 18 f ist anzuwenden.
(4) Werden im Dienst des Verbandes tätige Personen in einem Ausmaß beansprucht, das für ein Ehrenamt nicht mehr zumutbar oder tragbar ist, so ist im Wirtschaftsplan eine angemessene Entschädigung in Ansatz.
Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- das Präsidium
- der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist in allen Angelegenheiten des Verbandes entscheidende Willensträgerin. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
- Satzungsänderungen;
- Wahl des Präsidenten und der weiteren Mitglieder des Präsidiums gem. § 14 Abs. 1;
- Abberufung eines Mitgliedes des Präsidiums gem. § 14 Abs. 8;
- Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie Erteilung der Entlastung des Präsidiums gem. § 14 Abs. 1 für die Geschäftsführung;
- Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das folgende Geschäftsjahr;
- Festsetzung einer Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages und von Umlagen;
- Bestellung der Rechnungsprüfer;
- Abstimmung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenpräsidenten auf Vorschlag des Vorstandes (§ 17) gem. § 4;
- Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Verbandes;
- Die Mitgliederversammlung muss als ständige Ausschüsse
-den Satzungs- und Rechtsausschuss und den
-Steuerrechtsausschuss
berufen. Sie kann darüber hinaus Ausschüsse für besondere Aufgaben bilden und deren Befugnisse bestimmen; - Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Präsidiums auf Vorschlag des Vorstandes;
- Erlass einer Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung;
- Erlass einer Abstimmungs-, Nominierungs- und Wahlordnung unter Anwendung der Regelungen für die Satzungsänderungen.
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich bis zum 31. Oktober durchzuführen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, des Vorstandes gem. § 17 oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlungen werden von dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens einem Monat einberufen. Maßgeblich ist das Datum des Poststempels. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Präsidenten oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter geleitet. Jede nach den Bestimmungen dieser Satzung einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist von dem Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und jedem Mitglied innerhalb von drei Monaten zuzuleiten.
(6) Die Zuleitung des Protokolls an die Mitglieder im Sinne des § 5 kann auch durch Fax oder E-Mail oder durch Veröffentlichung auf der Webseite des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.V. erfolgen. Dies gilt auch für Anhänge und andere bekannt zu gebende Schriftstücke in Verbindung mit dem Protokoll der Mitgliederversammlung.
(1) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur dann zur Beratung gestellt werden, wenn sie spätestens zwei Wochen vor der Versammlung der Geschäftsstelle mit Begründung schriftlich zugegangen sind und wenn die Mitgliederversammlung mit Mehrheitsbeschluss ihre Dringlichkeit anerkennt.
(2) Anträge von Mitgliedern auf Satzungsänderungen sowie die in ordentlichen Sitzungen beschlossenen Anträge des Präsidiums oder des Vorstandes auf Satzungsänderungen müssen der Geschäftsstelle bis zum 31. März eingereicht werden. Die Anträge sind schriftlich und mit ausreichender Begründung einzureichen. Sie sind innerhalb eines Monats an den Satzungs- und Rechtsausschuss weiterzuleiten und der nächsten Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ein Antrag auf schriftliche Abstimmung bedarf der Zustimmung mindestens eines Viertels der anwesenden Mitglieder.
(2) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes müssen mit Dreiviertel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
(3) Kommt es während des Ablaufs der Mitgliederversammlung zu Unstimmigkeiten oder Zweifeln über die Auslegung der Satzungsbestimmungen, so ist eine sofortige Entscheidung des Satzungsausschusses nach § 8 Buchstabe j herbeizuführen. Im Falle seiner Verhinderung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung des Ausschusses bzw. des Vorstandes ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben und kann von jedem der Anwesenden angefochten werden. Der Anfechtung ist stattzugeben, wenn Dreiviertel der anwesenden Mitglieder einem derartigen Anfechtungsantrag zustimmen.
Abstimmungsberechtigt sind nur Verbandsmitglieder. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt in einer Angelegenheit, an der es ausschließlich persönlich beteiligt ist.
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. § 18 e ist anzuwenden. Die Ausschüsse wählen ihren Vorsitzenden. Für die Arbeit der Ausschüsse gelten § 14 Abs. 3 der Satzung und § 9 Abs. 8 der Abstimmung-, Nominierungs- und Wahlordnung sinngemäß.
(2) Mitglieder des Präsidiums nach § 14 Abs. 1 der Satzung können an Sitzungen der Ausschüsse und Fachbeiräte ohne Stimmrecht teilnehmen. Der Vorstand kann von Fall zu Fall durch Beschluss eines seiner Mitglieder in die Ausschüsse delegieren. Ein Stimmrecht steht dem delegierten Mitglied nicht zu.
(1) Das Präsidium im Sinne des § 7 und des § 26 Abs. 1 BGB besteht aus dem Präsidenten und höchstens vier weiteren Mitgliedern. Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den stellvertretenden Präsidenten. Rechte und Pflichten des stellvertretenden Präsidenten ergeben sich aus § 15 und der vom Präsidium zu erlassenden Geschäftsordnung.
(2) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf der Grundlage der Abstimmungs-, Nominierungs- und Wahlordnung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(3) Die Zugehörigkeit zum Präsidium endet außer durch Ablauf der Amtsdauer mit sofortiger Wirkung bei Verlust der Wählbarkeit gem. der Abstimmungs-, Nominierungs- und Wahlordnung sowie mit der Beendigung der Verbandsmitgliedschaft.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes wählt die nächste Mitgliederversammlung bis zum Ablauf der Amtsdauer ein Ersatzmitglied (§18 g).
(5) Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Die Beschlussfassung über die Abberufung obliegt der Mitgliederversammlung (§18 h).
(1) Das Präsidium vertritt den Verband und ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht anderen Organen zugewiesen sind. Im Rahmen der Satzung und der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse bestimmt es die Richtlinien für die Aufgaben des Verbandes. Das Präsidium ist zur alleinigen Außenvertretung durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter in Einzelvertretungsbefugnis berechtigt. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums sind jeweils gemeinsam mit einem anderen Präsidiumsmitglied vertretungsberechtigt. Die Berechtigung des Stellvertreters bezieht sich im Innenverhältnis auf die ihm durch Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben.
(2) Das Präsidium führt die Geschäfte des Verbandes Er kann sich zur Durchführung der Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen, der vom Präsidium angestellt und entlassen wird.
Bei Satzungs- und allgemeinen den Verband rechtlich betreffenden Fragen kann das Präsidium den Satzungs- und Rechtsausschuss mit der Prüfung beauftragen.
(3) Urkunden, die den Verband vermögensrechtlich verpflichten, sind von dem Präsidenten oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen, im Falle ihrer Verhinderung von zwei Mitgliedern des Präsidiums gemeinsam.
(4) Das Präsidium stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf.
Die Beschlüsse des Präsidiums werden in Sitzungen gefasst, die von dem Präsidenten mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einzuberufen sind. Art und Umfang dieser Sitzungen des Präsidiums werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die dieses Gremium sich selbst gibt.
Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und dem Präsidiumsbeirat.
Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:
- eine Auslagenordnung aufzustellen;
- eine Beitrags-, Umlagen- und Kostenordnung zu erlassen. Diese muss auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden;
- für das laufende Geschäftsjahr eine einmalige Umlage bis zur Höhe eines Vierteljahresbeitrages zu beschließen;
- endgültig über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu entscheiden;
- Ausschussmitglieder vorzuschlagen und sie in dringenden Fällen bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen;
- der Mitgliederversammlung Vorschläge zur Festsetzung der Aufwandsentschädigung des Präsidiums zu unterbreiten;
- bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Präsidiums kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Präsidiumsmitglied zu bestellen;
- die Gründe für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung eines Mitgliedes des Präsidiums zu prüfen;
- Einrichtung und Auflösung von Fachbeiräten;
- eines seiner Mitglieder durch Beschluss von Fall zu Fall in die Ausschüsse zu delegieren;
- Herbeiführung einer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 3.
Für Beschlüsse des Vorstandes gilt § 16 entsprechend.
(1) Der Präsidiumsbeirat besteht aus den Sprechern der Fachbeiräte (§ 21).
(1) Der Steuerberaterverband unterhält mindestens fünf, nach fachlichen Aspekten ausgerichtete Fachbeiräte als ständige Einrichtungen. Dabei setzen sich die Fachbeiräte aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern, die nicht dem Präsidium (§ 14) angehören dürfen, und ggf. weiteren externen Kompetenzträgern zusammen. Die Mitglieder der Fachbeiräte werden vom Präsidium bestellt.
(2) Die Mitglieder der Fachbeiräte (Verbandsmitglieder) wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der Mitglied des Steuerberaterverbandes sein muss. Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer von 4 Jahren. Für die Wahl gelten die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Präsidiumsmitglieder nach der Abstimmungs-, Nominierungs- und Wahlordnung entsprechend. Die Sprecher der Fachbeiräte sind für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder des Präsidiumsbeirates (§ 20). Die Mitgliederversammlung kann den Sprecher jederzeit auf Antrag mit einfacher Mehrheit abberufen.
(3) Der Präsidiumsbeirat steht den Verbandsbeauftragten beratend und unterstützend zur Seite.
(1) Die Interessenvertretung der Mitglieder auf örtlicher Ebene wird durch Verbandsbeauftragte wahrgenommen.
(2) Den Verbandsbeauftragten obliegt insbesondere die Interessenvertretung gegenüber der örtlichen Finanzverwaltung sowie allen örtlichen Organisationen und Institutionen, die Berührungspunkte zum steuerberatenden Beruf aufweisen.
(3) Die Verbandsbeauftragten werden auf Vorschlag aus dem Mitgliederkreis vom Präsidium schriftlich ernannt und abberufen. Die Ernennung erfolgt auf unbestimmte Zeit. Die Mitgliederversammlung kann den Verbandsbeauftragten auf Antrag bei Vorliegen wichtiger Gründe abberufen.
(4) In Angelegenheiten, die für den Beruf und Verband von grundsätzlicher Bedeutung sind, dürfen die Verbandsbeauftragten nach außen hin nur im Einvernehmen mit dem Vorstand Stellung nehmen.
(1) Der Geschäftsführer ist für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich und vertretungsberechtigt. Andere Geschäfte darf er nur wahrnehmen, wenn er vom Präsidium vorher hierzu ermächtigt wurde.
(2) Der Geschäftsführer kann an den Sitzungen der Organe und Ausschüsse des Verbandes beratend teilnehmen, soweit diese nichts anderes beschließen.
(3) Der Geschäftsführer hat unter Kontrolle des Präsidiums für jedes Wirtschaftsjahr (=Kalenderjahr) nach den Grundsätzen sparsamer Wirtschaftsführung einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser muß alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben enthalten. Die einzelnen Positionen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den entsprechenden Beträgen des Vorjahres erheblich abweichen.
(1) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Zur Überwachung des Rechnungswesens werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt. Ein Prüfer darf nicht mehr als zwei Wirtschaftsjahre hintereinander tätig werden. Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, nach Erstellung des Rechnungsabschlusses diesen nach berufsüblichen Grundsätzen zu prüfen und den schriftlichen Bericht über das Ergebnis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung dem Präsidium einzureichen und ihn auf der Mitgliederversammlung vorzutragen.
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur mit Zustimmung des Präsidiums getätigt werden.
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verband von seinen Mitgliedern Beiträge, erforderlichenfalls Umlagen und, soweit beschlossen, eine Aufnahmegebühr sowie Kostenersatz gem. Beitrags-, Umlagen- und Kostenordnung.
(2) Die Ehrenmitglieder und Ehrenpräsident sind von Beitragszahlungen und Umlagen befreit.
Die Liquidation wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestellende Liquidatoren durchgeführt.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des nach der Liquidation etwa verbleibenden Vermögens. Dieses muss einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
Der Vorstand ist verpflichtet, vom registerführenden Amtsgericht verlangte redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.
(1) Die bisherigen Bezirksstellenleiter sind bis zur Wahl eines Fachbeiratssprechers, längstens aber bis 31.12.2005 geborene Präsidiumsbeiräte in jeweils unterschiedlichen Fachbeiräten und damit Mitglieder des Vorstandes.
(2) Die bisherigen Ortsstellenleiter sind geborene Verbandsbeauftragte. Einer gesonderten Ernennung durch das Präsidium (§ 22 Abs. 3) bedarf es daher nicht.
(1) Diese Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister an die Stelle der Satzung in der bisherigen Fassung.
(2) Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. September 2020 in Münster verabschiedet.