Wahlordnung
Abstimmungen erfolgen, wenn die Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Vertretung oder Stimmrechtsübertragung sind ausgeschlossen. In eigenen Angelegenheiten darf das Mitglied, außer im Falle des § 4, nicht mitstimmen.
Die Wahlen finden in ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen statt.
Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Das Wahlrecht kann auch ausüben, wer selbst zur Wahl steht.
(1) Wählbar sind alle Verbandsmitglieder. Für die Wählbarkeit zum Präsidium gilt zusätzlich § 9 Abs. 2 dieser Ordnung.
(2) Zur Wahl vorgeschlagene Kandidaten müssen anwesend sein. Die anwesenden Vorstandsmitglieder können Ausnahmen zulassen.
(1) Abstimmungen erfolgen zu Punkten der Tagesordnung oder aufgrund der gestellten Anträge. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die endgültige Formulierung festzustellen. Der Versammlungsleiter formuliert die Anträge, über die abgestimmt werden soll.
(2) Danach ist zunächst über den weitestgehenden Antrag abzustimmen. In Zweifelsfällen entscheidet der Versammlungsleiter über die Reihenfolge.
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Lässt sich die erforderliche Mehrheit auf diese Weise nicht genau feststellen, muss die Abstimmung durch Hammelsprung wiederholt werden.
(2) Geheime schriftliche Abstimmung durch Abgabe verdeckter Stimmzettel erfolgt auf Antrag. Die §§ 1 und 6 Abs. 1 sind zu beachten.
(1) Bei Wahlen zum Präsidium gem. § 14 der Satzung und bei Abstimmungen über die Entlastung des Präsidiums für die Geschäftsführung bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Dieser hat sein Amt neutral ohne Beeinflussung der Wahl vorzunehmen und sich jeder Stellungnahme zu enthalten. Er ist nicht berechtigt, selbst Anträge zu stellen.
(2) Versammlungsleiter für die Wahlen der weiteren Mitglieder des Präsidiums ist der gewählte Präsident.
(3) Der Versammlungsleiter stellt die Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisse fest und verkündet sie. Zweifel an der Richtigkeit der Wahlen können nur unverzüglich nach der Verkündigung vorgebracht werden. Nach Abschluss des Tagesordnungspunktes kann das Ergebnis nicht mehr beanstandet werden.
(1) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Mitglieder gewählt. Es besteht aus dem Präsidenten und höchstens vier weiteren Mitgliedern (§ 14 der Satzung). Die Vorschläge der Mitglieder sind bis spätestens sechs Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzuholen. Die Mitglieder können so viele Vorschläge unterbreiten, wie Präsidiumsmitglieder zu wählen sind.
(2) Zu Mitgliedern des Präsidiums können gewählt werden: alle Verbandsmitglieder, mit Ausnahme derjenigen Personen,
- 1. gegen die ein berufsgerichtliches Verfahren oder Ausschlussverfahren oder gegen welche die öffentliche Klage wegen einer solchen strafbaren Handlung erhoben wurde, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
- 2. gegen die in einem berufsgerichtlichen Verfahren auf eine erhebliche Geldbuße erkannt wurde. Diese Beschränkung erlischt drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils;
- 3. die Mitglieder des Satzungs- und Rechtsausschusses sind.
(3) Mitglieder, die Sprecher der Fachbeiräte sind, scheiden mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und Annahme derselben als Sprecher des Fachbeirates aus dieser Funktion aus.
(4) Der Versammlungsleiter bestimmt zwei oder mehr Wahlhelfer.
(5) Die Wahlen zum Präsidium erfolgen in der Weise, dass zunächst der Präsident und ein weiteres Präsidiumsmitglied zu wählen ist und die drei weiteren Präsidiumsmitglieder zwei Jahre später.
(6) Die Wahl des Präsidiums erfolgt in getrennten Wahlgängen. Im ersten Wahlgang erfolgt die Wahl des Präsidenten gem. § 14 der Satzung. Werden für die Wahl des Präsidenten mehrere Vorschläge eingebracht, so hat der Versammlungsleiter die Vorschläge zum Präsidenten bekannt zu geben. Der Präsident wird sodann schriftlich gewählt.
(7) Die übrigen Mitglieder des Präsidiums werden in einem Wahlgang gewählt. Kommissarisch bestellte Präsidiumsmitglieder (§ 18g der Satzung) werden in einem gesonderten Wahlgang gewählt.
(8) Ist eine Entscheidung zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl erforderlich oder erreicht einer der Kandidaten nicht die erforderliche Mehrheit, erfolgt die Entscheidung durch Stichwahl. Bei der Stichwahl genügt offene Stimmabgabe.
(9) Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt vier Jahre, längstens bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie endet. Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Neuwahl. Im Falle des § 18g der Satzung gilt diese Wahl nur bis zum Ablauf der Wahlperiode des ausgeschiedenen Präsidiumsmitglieds. Vorstehende Regelung gilt auch für den Fall der notwendigen Nachwahl eines Präsidiumsmitglieds durch die Mitgliederversammlung.
(1) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist (§ 9 Abs. 1 dieser Ordnung) erstellt der Satzungs- und Rechtsausschuss eine Nominierungsliste. In dieser sind die zur Wiederwahl zur Verfügung stehenden Präsidiumsmitglieder als geborene Kandidaten sowie 10 weitere Kandidaten in der Reihenfolge der meisten auf sie entfallenden Vorschlagsstimmen aufzunehmen, soweit sie
- 1. wählbar sind (§ 9 Abs. 2 dieser Ordnung) und eine entsprechende schriftliche Erklärung abgegeben haben
- 2. ihre Bereitschaft zur Kandidatur zuvor schriftlich angezeigt haben.
Es werden nur Kandidaten berücksichtigt, die mindestens 5 Stimmen auf sich vereinigt haben (§ 9 Abs. 1).
(2) Die Nominierungsliste ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten.
Diese Abstimmungs-, Nominierungs- und Wahlordnung tritt an die Stelle der §§ 10 bis 16 der bisherigen ,,Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“. Stand September 2022