Beitrags-, Umlagen- und Kostenordnung
Eine Aufnahmegebühr wird zurzeit nicht erhoben.
Der Jahresbeitrag wird alljährlich von der ordentlichen Mitgliederversammlung (§ 8f der Satzung) festgesetzt und ist in voller Höhe zum 31. 01. eines jeden Jahres fällig.
Hinweis: Der aktuelle Jahresbeitrag beträgt laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.09.2014 310,- Euro
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Folgemonat, der auf die Bestätigung der Mitgliedschaft (§ 3 Abs. 2 der Satzung) folgt.
Das Präsidium kann auf begründeten Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Die Anträge sind mit wirtschaftlichen oder sonstigen wesentlichen Umständen zu begründen.
Der Beschluss über die Festsetzung einer Umlage ist mit Angabe des Grundes, des Beitrages und der Fälligkeit jedem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ist eine Umlage gern. § 18c der Satzung beschlossen worden, ist der Vorstand verpflichtet, die wichtigen wirtschaftlichen Gründe auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung nachzuweisen.
Für die Umlage gilt Ziff. 4 dieser Ordnung sinngemäß.
1. Die Inanspruchnahme der satzungsgemäßen Leistungen des Verbandes ist grundsätzlich durch die Mitgliedsbeiträge abgegolten.
2. Kosten, die dem Verband in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben durch die Beauftragung Dritter entstehen, sowie Reisekosten, sind dagegen ersatzpflichtig. Ein Verwaltungszuschlag wird nicht erhoben.
3. Die Erhebung im Einzelfall ist Angelegenheit des Vorstandes. Über den Kostenersatz erfolgt Rechnungsstellung.
1. Bei der ersten Mahnung ist eine Mahngebühr von € 5, zu entrichten.
2. Bei jeder weiteren Mahnung werden € 10, erhoben.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung in Bad Oeynhausen am 21. 09. 1984, geändert in der Mitgliederversammlung am 18. 09. 1990 in Bochum, zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 24.09.1999 in Siegen. Die Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.
Gem. Ziffer 4 der Beitrags-, Umlagen- und Kostenordnung vom 21.09.1984, zuletzt von der Mitgliederversammlung geändert am 24.09.1999 in Siegen, kann das Präsidium auf Antrag Beiträge und Umlagen stunden, ermäßigen oder erlassen. Zur Vereinheitlichung dieses Verfahrens soll hierbei nach folgenden Gesichtspunkten “A. Beitragsermäßigungen aus wirtschaftlichen Gründen im Einzelfall” und “B. Beitragsermäßigungen aus anderen Gründen” vorgegangen werden, wobei immer nur ein Ermäßigungsgrund anerkannt werden kann.
Voraussetzung für die Gewährung von Beitragsnachlässen oder Stundungen ist grundsätzlich ein schriftlicher Antrag, in dem die Gründe und die wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Hierüber entscheidet das Präsidium. Übersteigen die Einnahmen aus steuerberatender Tätigkeit nicht den Betrag von 30.000 €, kommen folgende Ermäßigungen in Betracht:
1. Einnahmen | bis 15.000 € | 40 % Ermäßigung |
2. Einnahmen | von 15.001 bis 20.000 € | 30 % Ermäßigung |
3. Einnahmen | von 20.001 bis 30.000 € | 20 % Ermäßigung |
1. Mitglieder, die im Jahre ihrer Bestellung dem Verband beitreten, erhalten eine Ermäßigung von 50 % des jeweils gültigen Jahresbeitrages für die auf den Beginn der Beitragspflicht folgenden 12 Monate.
2. Mitglieder, die ihren Beruf nachweislich nicht mehr aktiv ausüben, erhalten auf Antrag eine Beitragsermäßigung von 75 % des jeweils folgenden Jahresbeitrages.
3. Mitglieder, die gleichzeitig einem anderen Regionalverband des DStV angehören, erhalten auf Antrag eine Beitragsermäßigung von 50 %. Hierüber entscheidet das Präsidium.
4. Die Verbandsmitgliedschaft erstreckt sich auf natürliche Personen (§ 3 der Satzung).
a) Sozietäten
Bei Sozietäten wird Sozien auf Antrag eine Beitragsermäßigung von 50 % unter der Voraussetzung gewährt, dass einer der Beteiligten den vollen Verbandsbeitrag bezahlt.
b) Personen / Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1-3 StBerG
Hinsichtlich der Beitragspflicht von natürlichen Personen, die bei Personen / in Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 – 3 StBerG tätig sind, gilt folgendes:
Grundsätzlich ist jede natürliche Person, die Mitglied des StBV ist, zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
Auf Antrag der Person / der Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. 1-3 StBerG (dem sämtliche bei der Person / in der Vereinigung tätige Personen, die die persönlichen Anforderungen an eine Mitgliedschaft im StBV erfüllen [§ 3 Abs. 1 der Satzung des StBV], zugestimmt haben) kann die Pflicht des einzelnen Mitglieds des StBV zur Beitragszahlung wie folgt ersetzt werden:
- a) Der entsprechend den untenstehenden Bestimmungen ermittelte Mitgliedsbeitrag wird unmittelbar an die Person / Vereinigung im Sinne des § 3 Nr. 1-3 StBerG berechnet; diese wird Kostenschuldner;
- b) Jede bei der Person / in der Vereinigung tätige Person, die die persönlichen Anforderungen an eine Mitgliedschaft im StBV erfüllt (§ 3 Abs. 1 der Satzung), wird / bleibt Mitglied des StBV;
- c) Bei der Person / der Vereinigung sind mindestens fünf Personen tätig, die die persönlichen Anforderungen an eine Mitgliedschaft im StBV erfüllen (§ 3 Abs. 1 der Satzung). Klarstellend ist festzuhalten, dass die Person i. S. d. § 3 Nr. 1 StBerG für die Berechnung der fünf Personen mitzählt.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, beträgt der Mitgliedsbeitrag für sämtliche bei der Person / Vereinigung tätige Personen, die Mitglied des StBV sind, drei volle Jahresmitgliedsbeiträge. Mit Zahlung dieses Betrages durch die Person / Vereinigung ist der Mitgliedsbeitrag des einzelnen Mitglieds abgegolten.
Sind mehr als fünf bei der Person / Vereinigung tätige Personen Mitglied des StBV, wird nur der jeweils gültige DStV-Beitrag pro Mitglied zusätzlich berechnet.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Person / Vereinigung dem StBV bei Antragstellung alle bei ihr tätigen Personen, die die persönlichen Anforderungen an eine Mitgliedschaft im StBV erfüllen (§ 3 Abs. 1 der Satzung), meldet. Die Person / Vereinigung ist mindestens einmal jährlich zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet, den StBV über Ein- und Austritte von Personen, die die persönlichen Anforderungen an eine Mitgliedschaft im StBV erfüllen, schriftlich oder in Textform zu unterrichten.
5. Angestellte im Sinne des § 58 StBerG erhalten auf Antrag eine Beitragsermäßigung von 50 %, wenn der Arbeitgeber den vollen Beitrag entrichtet und nicht die Ermäßigung der Ziffer 5 in Anspruch genommen wird.
6. Geschäftsführer einer Berufsgesellschaft erhalten auf Antrag eine Beitragsermäßigung von 50 %, wenn einer der Geschäftsführer den vollen Beitrag entrichtet und nicht die Ermäßigung der Ziffer 5 in Anspruch genommen wird.
Vorstehende Regelung wurde in der Sitzung des Vorstandes am 05. Juni 2020 erarbeitet und ersetzt die Regelung vom 12. Oktober 2001.
Die vorstehende Regelung gilt ab dem Beitragsjahr 2021.